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 Satzung

 

des NABU

 

(Naturschutzbund Deutschland)

 

Regionalverband Müritz

 

  

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland) Regionalverband Müritz e. V. (im Folgenden Regionalverband Müritz). Der Regionalverband ist eine Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. und des NABU Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

(2) Der Regionalverband Müritz hat seinen Sitz in Waren (Müritz) und ist im Vereinsregister Neubrandenburg unter der Nummer 1939 eingetragen.

(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Unterzeile NABU Regionalverband Müritz. (siehe Anlage)

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Zweck des Regionalverbandes Müritz ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Landschaftsschutzes, des Artenschutzes, des Tierschutzes und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Regionalverband Müritz betreibt seine Arbeit auf wissenschaftlicher Grundlage.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit der Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

(c) die Erforschung und Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

(d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, durch Unterstützung von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen, Exkursionen und Veranstaltungen,

(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblicher Rechtsvorschriften,

(f) die Förderung des Natur- und Umweltgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen,

(h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dies verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für die Zwecke des Regionalverbandes.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Regionalverbandes Müritz

(1) Der Regionalverband Müritz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Regionalverband Müritz ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Regionalverbandes Müritz dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Regionalverbandes.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Regionalverbandes Müritz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

(3) Der Regionalverband Müritz erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Landesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide, Tätigkeitsberichte, Kassenberichte und Protokolle der Mitgliederversammlungen vorliegen.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Regionalverbandes Müritz keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der/die Schatzmeister/-in verantwortlich.

(3) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer/-innen. Die Wahlperiode der Rechnungsprüfer/-innen soll der des Regionalverbandes Müritz entsprechen.

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

(2) Der Regionalverband Müritz bietet folgende Mitgliedsformen:

(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß Ehrungsordnung ernannt.

(c) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrungen in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem Regionalverband Müritz im Gedankenaustausch stehen können vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

(f) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglieder werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsform. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entschieden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs. 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

(7) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen 4 Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits gezahlte Beitragszahlungen besteht nicht.

(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.

(d) durch Streichung von der Mitgliedsliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung.

(e) Endet die Mitgliedshaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

§ 7 Gliederungen

(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind Landesverbände und örtliche Gruppen sowie, soweit erforderlich, andere regionale oder funktionale Untergliederungen. Der Regionalverband Müritz ist in den Gebieten der Stadt Waren (Müritz), dem Amt Malchow, dem Amt Penzliner Land, dem Amt Seenlandschaft Waren und dem Amt Röbel-Land tätig. Weitere funktionale Untergliederungen sind die Fachgruppe Ornithologie, die Fachgruppe Botanik sowie der Wildpflanzengarten.

(2) Der Bundesverband ordnet die Mitglieder in Landesverbände und dies, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitgliedes, anderenfalls der Hauptwohnsitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.

(3) Gründung und Änderung von dem Regionalverband Müritz nachgeordneten Gliederungen bedürfen der Zustimmung des Regionalverbandes Müritz.

(4) Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung selbstständig regeln.

(5) Der Regionalverband Müritz und die Untergliederung arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

(6) Die in Satz 1 genannten funktionalen Untergliederungen sind in den gleichen Gebieten tätig. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

(7) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständiger Untergliederungen betreffen.

(8) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegengesetzliche Vorschriften, gegen diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

 

§ 8 Naturschutzjugend (NAJU)

(1) Jugend- und Kindergruppen sind rechtlich unselbständige Teile das Regionalverbandes Müritz. Sie geben sich eine eigene Geschäftsordnung und legen ihre Arbeitsschwerpunkte selbständig fest. Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger in Jugend- und Kindergruppen sind dem Regionalverband Müritz hinsichtlich ihrer Arbeit und der Finanzen verantwortlich. Der Landesverband stellt jährlich finanzielle Mittel für die Arbeit der Jugend- und Kindergruppen zur Verfügung, deren Höhe die Landesvertreterversammlung festlegt.

(2) Mit Bildung einer Jugend- und Kindergruppe wird ein Vertreter stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Regionalverbandes Müritz.

 

§ 9 Organe

(1) Organe des Regionalverbandes Müritz sind:

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Regionalverbandes Müritz.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(a) Wahl des Vorstandes (regelmäßig alle 5 Jahre)

(b) Wahl von 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer (für eine 5-jährige Amtszeit)

(c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Regionalvorstandes

(d) Entlastung des Vorstandes

(e) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingegangene Anträge

(f) Wahl der Delegierten zur nächsten Landesvertreterversammlung

(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Regionalverbandes Müritz

(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung an alle Mitglieder (Mitgliederstand entsprechend der Mitgliederlisten von der Bundesgeschäftsstelle III. Quartal des jeweiligen Jahres) erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich 2 Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung. Änderungen zur Tagesordnung können bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand des Regionalverbandes Müritz vorgelegt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Regionalverbandes Müritz, vom Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland offen.

 

§ 11 Wahl der Delegierten zur Landesvertreterversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesvertreterversammlung des NABU Mecklenburg-Vorpommern. Sollte die Wahl ausnahmsweise nicht stattfinden können, bleiben die bisher gewählten Delegierten/Ersatzdelegierten im Amt.

(2) Der Regionalverband Müritz entsendet Delegierte entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder der jeweiligen Untergruppierungen nach Festlegung des Landesverbandes. Stichtag für die Festlegung der Anzahl der Delegierten ist jeweils der 1. Januar des Jahres, in dem die Landesvertreterversammlung stattfindet.

(3) Die Ersatzkandidaten rücken nach einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge im Falle der Verhinderung eines Delegierten oder bei Erhöhung der Zahl der dem Regionalverband Müritz zustehenden Delegierten während der Amtsperiode der Delegierten nach.

(4) Die Mitgliederversammlung kann vor der Wahl der Delegierten/Ersatzdelegierten zugleich beschließen, dass der Vorstand für je zwei auf ihn nach Abs. 2 entfallenden Stimmen eine/n Delegierte/n entsenden, der dieses Mehrstimmenrecht nur einheitlich ausüben darf.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen der Satzungsänderung zustimmen müssen. Der Änderungsvorschlag ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzuzeigen und elektronisch (verbandseigene Internetpräsentation) zugänglich zu machen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichtes oder der zuständigen Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Hochheben der Hand. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

 

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand des Regionalverbandes Müritz besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitglieder des Regionalverbandes Müritz und zwar:

(a) dem/der Vorsitzende/en

(b) einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden

(c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

(d) den Beisitzern/Beisitzerinnen

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 (a) bis (d) für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(3) Die Funktion des Schatzmeisters/Schatzmeisterin kann durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n wahrgenommen werden.

(4) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in werden in getrennten Wahlgängen in Einzelwahl gewählt. Bei nur einem oder zwei Kandidaten/Kandidatinnen für eines der Vorstandsämter entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bewerben sich mehrere Kandidaten/Kandidatinnen um eines der Ämter, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei diesem Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung darüber, wer dem neu gewählten Vorstand angehören soll. Es können bis zu drei Beisitzer/Beisitzerinnen gewählt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung kann dabei so viele Stimmen abgeben, wie Vorstandspositionen zu besetzen sind. Für jeden Kandidat/ jede Kandidatin kann nur eine Stimme abgegeben werden. In den Vorstand gewählt sich die Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen. Die Wahl erfolgt geheim, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

(6) Besteht eine Jugend- und Kindergruppe im Sinne von § 8 Abs. 1, so wählt diese einen Jugendsprecher/ eine Jugendsprecherin. Seine/ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit dauert ein Jahr.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die satzungsgerechte Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(8) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin haben Einzelvertretungsvollmacht (gemäß § 26 BGB). Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Regionalverband Müritz gemeinschaftlich.

(9) Die Sitzungen des Vorstandes sind von dem/der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind.

(10) Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Vorstandsbeschlüssen können in besonderen Fällen auch auf schriftlichem, telefonischem oder per E-Mail gefast werden, sofern nicht ein Viertel der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter/Sitzungsleiterin und vom dem/die für die Sitzung bezeichneten Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 14 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

(1) Der Vorstand des Regionalverbandes Müritz sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Stellt der Vorstand fest, dass die Mitglieder seines Zuständigkeitsbereiches

(a) ihre satzungsgemäßen Verpflichtungen verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (Bundes- und Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-Rat, dem Präsidium und Landesvorstand) nicht nachkommen
(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden, so haben Sie Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.

(2) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Vorstand des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern und/oder das Präsidium des Bundesvorstandes befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedschaft anzuordnen.

(3) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle des Bundesverbandes vorzulegen.

 

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehende oder durch gesonderte Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.

(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden.

(3) Der Vorstand des Regionalverbandes Müritz kann in ihrem Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Organe des Regionalverbandes Müritz sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Die Bestimmungen der §§ 14 (Schiedsstelle), 19 (Ordnungen und Richtlinien) und 20 (Allgemeine Bestimmungen) der Satzung des Bundesverbandes gelten unmittelbar.

(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen rechtlichen Vorschriften.

 

§ 16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Regionalverbandes Müritz kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei mindestens drei Viertel der vertretenen Stimmen zustimmen müssen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Der Antrag auf Auflösung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

(2) Bei Auflösung des Regionalverbandes Müritz oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Die Mitgliedschaft im NABU (Bundesverband) bleibt bei einer Auflösung des Regionalverbandes Müritz unberührt.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 30.11.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der beurkundeten Fassung vom 05.05.2014.

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